Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wurde dennoch bejaht, indem das Gericht dem Pfarrer die Rolle eines sogenannten „faktischen Versammlungsleiters“ zuschrieb. Diese Zuschreibung bildet den Kern des Urteils und markiert eine erhebliche Verschiebung im Verhältnis von Grundrechten und Ordnungsrecht.
Maßgeblich war nicht ein konkretes ordnungswidriges Handeln, sondern die angenommene Wirkung seiner öffentlichen Präsenz und Autorität. Planung, Organisation oder Einfluss auf Ablauf und Ziel der Versammlung waren nicht erforderlich. Es genügte, dass Menschen sich erkennbar an ihm orientierten.
Entscheidend ist dabei, dass das Gericht eine Prüfung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG ausdrücklich nicht vorgenommen hat. Die religiöse Handlung wurde vorab als Teil einer Versammlung qualifiziert. Weil diese Versammlung verboten gewesen sei, sei über die Frage der Religionsausübung nicht zu entscheiden. Damit wurde die Reichweite der Religionsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern strukturell umgangen. Öffentliche Religionsausübung wurde nicht verboten, sondern in eine andere rechtliche Kategorie verschoben, in der sie einen eigenständigen Schutz weder entfalten noch gewähren kann.
Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen
Wenn religiöses Handeln im öffentlichen Raum jederzeit als Versammlung eingeordnet werden kann, wird der Schutz der Religionsfreiheit faktisch von der ordnungsrechtlichen Bewertung abhängig gemacht. Nicht der Inhalt des Glaubens, sondern seine Sichtbarkeit und öffentliche Wirkung werden zum Risiko. Religion bleibt erlaubt, solange sie privat bleibt. Sobald sie öffentlich ordnend, sinnstiftend oder gemeinschaftsbildend wirkt, unterliegt sie staatlicher Kontrolle.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Gerichts, Religion und Moral seien dem privaten Bereich zuzuordnen, während das Recht sich unabhängig hiervon fortentwickle. Diese Auffassung entspricht einem strikt positivistischen Rechtsverständnis, das religiöse Praxis nicht als eigenständige öffentliche Sphäre anerkennt, sondern sie auf individuelle Innerlichkeit reduziert. Damit wird ein zentraler Aspekt der Religionsfreiheit verneint, nämlich ihr öffentlicher Ausdruck.
Besonders deutlich wird die Tragweite des Urteils darin, dass die deeskalierende Wirkung des Pfarrers zwar festgestellt, rechtlich aber als irrelevant bewertet wurde. Ordnung wurde nicht durch staatliche Gewalt, sondern durch Sinnstiftung und geistliche Autorität hergestellt. Gerade diese Wirkung führte jedoch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Das Urteil macht damit deutlich, dass öffentliche Autorität jenseits staatlicher Steuerung nicht als Beitrag zur Ordnung, sondern als potenzielle Störung wahrgenommen wird.
Das Ende der Religionsfreiheit
In dieser Logik liegt der eigentliche Bruch: Religionsfreiheit endet nicht durch ein ausdrückliches Verbot, sondern durch ihre Reduktion auf Privatreligion. Öffentliche Sinnstiftung wird nicht geschützt, sondern funktionalisiert oder sanktioniert. Das Urteil des Landgerichts Freiburg ist deshalb kein isolierter Einzelfall, sondern ein Präzedenzfall für den Umgang des Staates mit öffentlicher religiöser Praxis. Es wirft die grundlegende Frage auf, ob Religionsfreiheit in Deutschland noch als öffentliches Grundrecht verstanden wird oder nur noch als individuelles Rückzugsrecht ohne gesellschaftliche Wirkung.
Mangels Erfolgsaussichten und Finanzen ist der Beklagte nicht in Revision gegangen. Die noch ausstehende Kurzfassung des Urteils werde benennen, was der Anklage gefehlt habe, um den Gottesdienst als einen solchen anzuerkennen. Das könnte Möglichkeiten eröffnen für zukünftige ähnliche Situationen.
Wegen seiner kirchen- und staatskritischen Haltung ist Pfarrer Lothar Mack (Schweiz) freischaffend unterwegs und ganz auf Spenden angewiesen. Eine direkte Unterstützung ist über folgende Konten möglich:
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Video von „Schwarzwald-TV“ mit seiner Stellungnahme noch im Gerichtssaal: https://www.youtube.com/watch?v=dPidUvLETd0
Viele Grüße sendet Markus Bönig und das gesamte Team der Freiheitskanzlei |